01. Vertragsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Beziehungen zwischen den Auftraggebenden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) und der KRT Media AG, Rhynauerstrasse 15, 6005 Luzern (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt). Der Auftraggeber und der Auftragnehmer werden gemeinsam „die Parteien“ genannt. Diese AGB gelten mit dem Akzept einer Offerte durch den Auftraggeber als angenommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen. Allfällige, von diesen AGB abweichende Vereinbarungen werden nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.
02. Offerte
Sofern in einer Offerte nicht ausdrücklich anders vereinbart, bleibt der Auftragnehmer 30 Tage ab Ausstellungsdatum an die Offerte gebunden. Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf vollständigen, zur Bearbeitung geeigneten Unterlagen und Daten. Offerten, die aufgrund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, gelten grundsätzlich als Richtpreisofferten.
03. Leistungen
Der Auftragnehmer erbringt Agenturleistungen in den Bereichen Design, Foto & Video, Bild, Web, Media Asset Management, Fine-Art, Print und KI. Sofern in der Offerte oder der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders vereinbart, erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen im Sinne von Art. 394 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR). Ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet. Sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich anderslautende Weisungen erteilt, ist der Auftragnehmer berechtigt, für seine Leistungserbringung generative künstliche Intelligenz (KI) zu verwenden. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
04. Beizug Dritter
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erbringung seiner Leistungen Dritte beizuziehen. Sofern in der Offerte oder der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders vereinbart, haftet der Auftragnehmer nur für die Auswahl, Instruktion und Überwachung der beigezogenen Dritten. Verlangt der Auftraggeber den Beizug eines bestimmten Dritten, hat der Auftraggeber das Risiko einer Nicht- oder Schlechterfüllung durch den betreffenden Dritten alleine zu tragen.
05. Termine
Soweit in der Offerte oder der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, handelt es sich bei vereinbarten Terminen um unverbindliche Termine. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, hat der Auftraggeber ihm zwei Mal schriftlich eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Kommt der Auftragsnehmer seiner Leistungsverpflichtung auch nach der zweiten Nachfrist nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erbrachte Leistungen, welche vom Auftraggeber in zumutbarer Weise verwendet werden können, vom Rücktritt ausgeschlossen sind. Gerät der Auftragnehmer unverschuldet in Lieferrückstand, z.B. durch Arbeitsniederlegung, Streik, Krieg, Energie- oder Materialmangel, durch Verzugs- und Vertragsverletzung Dritter (z.B. Zulieferer, Lieferanten) sowie durch alle Fälle höherer Gewalt, so berechtigt dies den Auftraggeber nicht, vom Vertrag/Bestellung zurückzutreten, und/oder den Auftragnehmer für etwaige Schadensersatzforderungen in Anspruch zu nehmen. Erfolgt die Anlieferung der Arbeitsunterlagen oder das Gut zur Ausführung durch den Auftraggeber verspätet, ist der Auftragnehmer nicht mehr an den ursprünglich zugesicherten Liefertermin gebunden.
06. Abnahme / Prüfungen / Beanstandungen
a) Allgemein
Der Auftraggeber hat Arbeitsleistungen und/oder Ware nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und, falls sich Mängel ergeben, dem Auftragnehmer sofort Anzeige zu machen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche. Versäumt dies der Auftraggeber, so gilt die Arbeitsleistung oder die gelieferte Ware als genehmigt. Vorbehalten bleiben Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar sind (versteckte Mängel). Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung dem Auftragnehmer anzuzeigen.
b) Kontroll- und Prüfdokumente im Speziellen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Plots, Kopien, Dateien usw.) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem Gut zur Ausführung und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb einer zeitnahen Frist schriftlich zurückzugeben. Für telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen kann der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass allfällig vereinbarte Lieferfristen sich automatisch bei zu spät eingereichten Kontroll- und Prüfdokumenten verlängern.
c) Werkvertragliche Leistungen im Speziellen
Bei werkvertraglichen Leistungen hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen innerhalb einer Woche zu prüfen. Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, gilt die Abnahme als erfolgreich und die Leistung als abgenommen. Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, gilt die Leistung gleichwohl als erfolgreich geprüft und als abgenommen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die unerheblichen Mängel anzuzeigen. Der Auftragnehmer behebt die festgestellten Mängel kostenlos und innerhalb einer gemeinsam zu vereinbarenden, den Umständen angemessenen Frist. Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, gelten Mängel als unerheblich, wenn die Nutzung oder die Sicherheit der zu prüfenden Leistungen keine wesentliche Beeinträchtigung erfährt. Liegen erhebliche Mängel vor, so gilt die Prüfung als nicht erfolgreich. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die erheblichen Mängel anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat die festgestellten Mängel zu beheben und dem Auftraggeber anzuzeigen, dass er die Leistungen erneut prüfen kann. Zeigen sich auch bei dieser Prüfung erhebliche Mängel, wird gemäss Ziffer 14. b) hiernach vorgegangen. Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, gilt ein Mangel als erheblich, wenn durch ihn die Nutzung der abzunehmenden Leistungen eine wesentliche Beeinträchtigung erfährt. Führt der Auftraggeber keine Prüfung der erbrachten Leistungen durch oder nutzt der Auftraggeber die Leistungen ohne eine Prüfung durchzuführen, so gilt die Leistung als erfolgreich geprüft und als abgenommen.
07. Preise
Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, stets Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Versand- und Verpackungskosten. Sofern in der Offerte oder der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlicher Festpreis vereinbart, erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen nach Aufwand. Einen vom Auftragnehmer in der Offerte oder der Auftragsbestätigung genannten Gesamtpreis ist weder als Festpreis noch als Kostendach zu verstehen. Es handelt sich um einen Richtpreis, welcher unverbindlich ist. Die Preise verstehen sich zudem vorbehältlich eventueller Material- oder Fremdleistungspreiserhöhungen, welche vor Fertigstellung des Auftrages erfolgen. Erbringt der Auftragnehmer vor Erteilung eines Auftrages bereits Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, fotografische Arbeiten oder andere Arbeiten, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese bei einer Nichterteilung eines entsprechenden Auftrages in Rechnung zu stellen. Der durch den Auftraggeber, durch den Auftraggeber beauftragten Dritten oder durch den Kunden des Auftraggebers gegenüber der zugrunde liegenden Offerte verursachte Mehraufwand, insbesondere wegen mangelhafter, fehlender oder ungeeigneter Unterlagen und Informationen, nachträglichen Änderungen, Mehrbestellung etc., wird ohne vorangehende Ankündigung zusätzlich zu firmenüblichen Ansätzen in Rechnung gestellt. Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen im Umbruch und dergleichen) sind in offerierten Preisen nicht enthalten und werden dem Auftraggeber als Mehraufwand in Rechnung gestellt. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der bestellten Auflage können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber kann bei einer Lieferung von über 90 % der bestellten Menge keine Nachproduktion fordern.
08. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entweder nach erbrachter Leistung oder monatlich Rechnung zu stellen. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, so wird ein Verzugszins in Höhe von 5 % erhoben. Etwaige Mahn-/Inkassokosten sind ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen. Kann eine Lieferung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind, nicht ordnungsgemäss zugestellt oder ausgeliefert werden, so muss der Auftraggeber für etwaige Kosten des Auftragnehmers aufkommen. Die bestellte Ware oder Dienstleistung wird unabhängig davon in Rechnung gestellt und gilt als sofort fällig. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Zahlungsbedingungen bei laufenden Produktionen oder Aufträgen zu ändern, sollte sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Auftraggeber feststellen lassen. Gleichfalls behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, in einem solchen Falle den Auftrag zu stoppen oder die Produktion einzustellen bis in Rechnung gestellte Beträge bezahlt sind. Eine Verrechnung von allfälligen Forderungen des Auftraggebers mit Ansprüchen des Auftragnehmers ist nicht zulässig.
09. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Auftragnehmers und dürfen vom Auftraggeber nicht verwendet werden. Solange nicht sämtliche Forderungen vom Auftraggeber bezahlt sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die Eintragung eines etwaigen Eigentumsvorbehalts an allen im Eigentum des Auftragnehmers stehenden, sich jedoch im Besitz des Auftraggebers befindenden Waren zu veranlassen.
10. Lieferung an den Auftraggeber
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers ab Produktionsort und erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse und auf dessen Rechnung. Eine etwaige nachträglich vereinbarte abweichende Lieferadresse muss vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verspätungen durch Dritte (z.B. Post, Spedition, Kurier etc.).
11. Vom Auftraggeber geliefertes Material
Vom Auftraggeber beschafftes Material ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität und Quantität). Dazu gehört auch die Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
12. Vom Auftraggeber gelieferte elektronische Daten
Für vom Auftraggeber angelieferte Daten (über Datenträger oder Internet), die inhaltlich fehlerhaft, qualitativ mangelhaft oder unvollständig sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Verantwortung. Ebenfalls wird jede Haftung abgelehnt, wenn angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des Druckprodukts entstehen. Eine Haftung für Datenverluste von angelieferten und weiter zu verarbeitenden Dateien wird vom Auftragnehmer nicht übernommen. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf von ihm verursachte Fehler.
13. Urheberrechte / Nutzungsrechte
Sämtliche Urheberrechte oder andere Schutzrechte bleiben im Eigentum des Auftragnehmers oder allfälligen Dritten. Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des geschuldeten Entgelts grundsätzlich ein unbefristetes, nicht übertragbares und nicht ausschliessliches Nutzungsrecht an den vom Auftragnehmer überlassenen Arbeitsergebnissen und/oder des MAM-Tools. Der Erwerb ausschliesslicher Nutzungsrechte durch den Auftraggeber bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. In jedem Falle gehen die Nutzungsrechte erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts über. Bezüglich derjenigen Teile der Arbeitsergebnisse, an welchen das geistige Eigentum Dritten zusteht, gelangen ausschliesslich die Bestimmungen des Dritten zur Anwendung.
14. Gewährleistung
a) Dienstleistungen
Der Auftragnehmer gewährleistet eine sorgfältige und getreue Ausführung seiner Leistungen.
b) Media Asset Management (MAM)
Der Auftragnehmer gewährleistet die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Media Asset Management Database (MAM). Er übernimmt jedoch keine Gewährleistung, dass die Database ununterbrochen und störungsfrei funktioniert.
c) Werkvertragliche Leistungen
Soweit werkvertragliche Leistungen erbracht werden, gewährleistet der Auftragnehmer, dass das Werk im Zeitpunkt der Abnahme den vertraglich vereinbarten Kriterien entspricht. Liegt ein von der Gewährleistung erfasster Mangel vor, hat der Auftraggeber vorerst nur das Recht auf Nachbesserung. Kann der Auftragnehmer die verlangte Nachbesserung innert angemessener Frist nicht vornehmen, setzt der Auftraggeber nochmals eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels. Gelingt dem Auftragnehmer auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht, den Nachweis der Erfüllung der vereinbarten Kriterien zu erbringen, kann der Auftragnehmer
- eine angemessene Preisminderung verlangen oder
- bei einem erheblichen Mangel, der den Auftraggeber hindert, vom betreffenden Vertrag zurücktreten, wobei bereits erbrachte Leistungen, welche vom Auftraggeber in zumutbarer Weise verwendet werden können, vom Rücktritt ausgeschlossen sind.
d) Drittleistungen
Bezüglich Leistungen oder Waren von Dritten gelangen ausschliesslich die Gewährleistungsregelungen des betreffenden Dritten zur Anwendung.
e) Branchenübliche Toleranzen
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.) bleiben vorbehalten. Soweit dem Auftragnehmer durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Auftraggeber. Bei Reproduktionen sind geringe Abweichungen in allen Herstellungsverfahren möglich und können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden. Es gilt eine branchenübliche Toleranz.
15. Rechtsgewährleistung
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine eigenen Leistungen keine anerkannten Schutzrechte Dritter verletzen. Forderungen infolge behaupteter Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich und schriftlich bekannt. Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses sowie die Ergreifung von Massnahmen für eine gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites, sowie dies prozessrechtlich möglich und zulässig ist. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer in angemessenem Umfang. Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann der Auftragnehmer auf seine Kosten nach seiner Wahl entweder dem Auftraggeber das Recht verschaffen, die Arbeitsergebnisse frei von jeder Haftung wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten zu nutzen, die Arbeitsergebnisse anpassen oder durch andere ersetzen, welche die wesentlichen vertraglichen Anforderungen erfüllen oder er wird im Rahmen der in diesen AGB festgehaltenen Haftungsregelungen schadenersatzpflichtig. Für den Fall, dass für vom Auftraggeber gelieferte Leistungsteile der Auftragnehmer für die Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer vollumfänglich schadlos zu halten.
16. Werbung
Sofern mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart ist, steht es dem Auftragnehmer zu, das Endergebnis für eigene Zwecke zu verwenden, zum Beispiel als Referenz auf der Webseite, Social Media oder Belegexemplare als Qualitätsmuster an Dritte zu versenden. Der Auftraggeber wird dabei namentlich erwähnt.
17. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte direkte Schäden. Für leicht fahrlässig verursachte direkte Schäden haftet der Auftragnehmer bis zur vereinbarten Vergütung. Soweit gesetzlich zulässig wird jede weitergehende Haftung ausgeschlossen, insbesondere wird die Haftung für beigezogene Dritte sowie die Haftung für indirekte Schäden, Folge- und Drittschäden ausgeschlossen. Die Haftung für Datenverluste sowie für Schäden im Zusammenhang mit einer Wiederherstellung von Daten wird ausgeschlossen. Soweit nicht ausdrücklich vertraglich zugesichert, schliesst der Auftragnehmer jegliche Haftung für Schäden als Folge von Cyberkriminalität aus.
18. Datenspeicherung / Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen
Die Daten werden nach Lieferung der Arbeitsergebnisse und/oder Ware fünf Jahre lang archiviert. Risiken einer einwandfreien Bereitstellung, insbesondere aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken oder Datenverlust, trägt der Auftraggeber. Die mit einer vereinbarten Aufbewahrung entstehenden Kosten für die Archivierung, erneute Aufbereitung, Formatierung und Herausgabe werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (Dateien, Negative, Vorlagen, Entwürfe, Abzüge sowie Werkzeuge) besteht ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung nicht.
19. Kündigung durch den Auftraggeber
Falls eine Beauftragung im Lauf der Ausführungsarbeiten vom Auftraggeber gekündigt, storniert oder widerrufen wird, schuldet der Auftraggeber neben der Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen auch den Ersatz für allfällige Aufwendungen, die der Auftragnehmer im Hinblick auf die Fertigstellung der Beauftragung getätigt hat. Weitergehende Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten.
20. Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangen. Im Zweifelsfall sind Informationen und Daten vertraulich zu behandeln.
21. Datenschutz
Der Arbeitnehmer bearbeitet Personendaten gemäss den gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Die Datenschutzerklärung ist jederzeit auf krt.ch einsehbar.
22. Salvatorische Klausel
Sollten sich Teile dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam erweisen, bleiben alle anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Ungültige bzw. unwirksame Bestimmungen werden durch neu ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages möglichst nahekommen.
23. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar unter Ausschluss allfälliger kollisionsrechtlicher Normen. Zur Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte des Geschäftssitzes des Auftragnehmers zuständig, sofern nicht zwingendes Recht einen anderen Gerichtsstand vorsieht.Luzern, 1. Juli 2025
KRT Media AG, Rhynauerstrasse 15, 6005 Luzern